Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), welches am 1. März 2012 in Kraft getreten ist, hat wesentliche Änderungen des Insolvenzrechts gebracht, um einerseits den Gläubigern im Insolvenzverfahren mehr Mitspracherechte und andererseits dem Unternehmen in der Krise Anreize zu einer frühzeitigen Antragstellung zu bieten.
Hierfür wurde mit dem sogenannten „Schutzschirmverfahren“ oder auch „270b-Verfahren“ ein komplett neues Sanierungsinstrument geschaffen, welches als Pendant zum US-amerikanischen „Chapter 11“-Verfahren dem Schuldner, welcher rechtzeitig im Zusammenwirken mit den Großgläubigern eine geordnete Sanierung versucht, möglichst große Autonomie und Schutz vor einem unkoordinierten Gläubigerzugriff gewährt.
Hierbei wird dem Unternehmen in der Krise die Möglichkeit gegeben, innerhalb von drei Monaten unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung einen Insolvenzplan auszuarbeiten.
Als das einzige gesetzlich verankerte und unter gerichtlicher Aufsicht stehende Sanierungsverfahren ist mit dem Schutzschirmverfahren größtmögliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten verbunden. Um dieses Verfahren erfolgreich zu nutzen, bedarf es einer professionellen Vorbereitung, der Koordination von Unternehmer- und Gläubigerinteressen sowie der Kenntnis der Besonderheiten des Insolvenzplanverfahrens.
Aufgrund unserer Erfahrung und Expertise bei der Sanierung, sowohl außerhalb des Insolvenzverfahrens als auch im Wege des Insolvenzplanverfahrens, sind wir in der Lage, das Sanierungsverfahren von Anfang bis Ende mit zu begleiten: Von den ersten Schritten der Lageanalyse, Planentwicklung und Antragsstellung über die Liquiditätsbeschaffung und Gläubigerabstimmung bis hin zur Umsetzung des beschlossenen Sanierungskonzepts stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite.
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